Allgemein
Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht der Direktorin des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.
Den für Sie zuständigen Gerichtsvollzieher erfahren Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle unter folgender Telefonnummer: 02641/971-0.
Der Gerichtsvollzieher wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Rechtsanwälte und Behörden sind ab dem 01.01.2022 zur elektronischen Antragstellung verpflichtet.
Sie suchen die zuständige Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ?
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Schuldners. Die einzelnen Straßen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler und die Gemeinden des Gerichtsbezirks sind von der Zuständigkeit her in die Bezirke 1, 2, 3 und 4 aufgeteilt. Die Aufteilung kann im Detail hier eingesehen werden . Wenn sie den Bezirk gefunden haben, können Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher nachfolgend finden oder fragen Sie in der Zentrale (Tel.: 02641-971-0) nach.
Bezirk 1
Obergerichtsvollzieher Stephan Winkler
Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht,
Wilhelmstraße 55/57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Tel:: 0151-20170254 FAX: 02643-9036911
Sprechzeiten:
Mittwoch: 11:00 bis 12: 00 Uhr, Zimmer 102, Gerichtsgebäude Bad Neuenahr-Ahrweiler,
Montag: 15:00 - 16:30 Uhr, telefonisch im Büro
Bezirk 2
Obergerichtsvollzieher Christoph Konrad
Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht,
Wilhelmstraße 55/57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Tel: 02651 / 490949 oder 0177 4909499
E-Mail: buero(at)ogv-konrad.de
Sprechzeiten:
Donnerstag: 09:30 Uhr - 11:00 Uhr, Zimmer 102, Gerichtsgebäude Bad Neuenahr-Ahrweiler,
Montag: 15:30 Uhr - 17:00 Uhr, telefonisch im Büro
Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels (meist ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid,
Beschluss, Urkunde) muss vorgelegt werden.
- mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides müssen diese Vollstreckungstitel mit einer
Vollstreckungsklausel versehen sein.
- der Vollstreckungstitel ( und in bestimmten Fällen auch die Vollstreckungsklausel ) muß
dem Schuldner zugestellt sein.
Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zur Zwangsvollstreckung zählen unter anderem die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen (Kraftfahrzeuge, Möbel, Schmuck usw.) sowie Forderungspfändungen (z.B. Kontopfändungen, Lohnpfändungen o.ä.).
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können sein Zwangsräumungen, die Abnahme von Vermögensauskünften, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen usw.
Die Gerichtsvollzieher sind zudem für Zustellungen zuständig.
Für weitere Informationen siehe Gerichtsvollzieherordnung RLP.
- Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (oftmals ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder eine Urkunde)
- Vollstreckungstitel muss mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
- Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch Vollstreckungsklausel) müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein und somit muss auch ein Zustellungsnachweis anliegen bzw. beigefügt sein
Siehe hierzu auch:
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) der Zivilprozessordnung, §§704-945 b ZPO
Die/der Gerichtsvollzieher(in) wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers kann aber auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.
Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden und werden von dort aus an die/den zuständigen Gerichtsvollzieher(in) weitergeleitet.
Eine unmittelbare Beauftragung kann auch der/dem zuständigen Gerichtsvollzieher(in) übersandt werden.
Für den Vollstreckungsauftrag gilt Formularzwang. Die aktuelle Fassung des bundeseinheitlichen Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" finden Sie hier.
Hinweis: Der von Ihnen verwendete PDF-Browser unterstützt gegebenenfalls nicht das Online-Ausfüllen von PDF-Formularen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen.
- Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegebene Vermögensauskunft eines Schuldners wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de.
- Das zentrale Vollstreckungsgericht befindet sich in Kaiserslautern. Hier hat der Gläubiger die Möglichkeit sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen, soweit dieser die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat.