Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier. Rechtsanwälte und Behörden sind ab dem 01.01.2022 zur elektronischen Antragstellung verpflichtet.
Sie suchen die zuständige Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher ?
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Schuldners. Die einzelnen Straßen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler und die Gemeinden des Gerichtsbezirks sind von der Zuständigkeit her in die Bezirke 1, 2, 3 und 4 aufgeteilt. Die Aufteilung kann im Detail hier eingesehen werden . Wenn sie den Bezirk gefunden haben, können Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher nachfolgend finden oder fragen Sie in der Zentrale (Tel.: 02641-971-0) nach.
Bezirk 1
Obergerichtsvollzieher Stephan Winkler
Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht,
Wilhelmstraße 55/57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Tel:: 0151-20170254 FAX: 02643-9036911
Sprechzeiten:
Mittwoch: 11:00 bis 12: 00 Uhr, Zimmer 102, Gerichtsgebäude Bad Neuenahr-Ahrweiler,
Montag: 15:00 - 16:30 Uhr, telefonisch im Büro
Bezirk 2
Obergerichtsvollzieher Christoph Konrad
Postanschrift:
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht,
Wilhelmstraße 55/57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Tel: 02651 / 490949 oder 0177 4909499
E-Mail: buero(at)ogv-konrad.de
Sprechzeiten:
Donnerstag: 09:30 Uhr - 11:00 Uhr, Zimmer 102, Gerichtsgebäude Bad Neuenahr-Ahrweiler,
Montag: 15:30 Uhr - 17:00 Uhr, telefonisch im Büro
Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels (meist ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid,
Beschluss, Urkunde) muss vorgelegt werden.
- mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides müssen diese Vollstreckungstitel mit einer
Vollstreckungsklausel versehen sein.
- der Vollstreckungstitel ( und in bestimmten Fällen auch die Vollstreckungsklausel ) muß
dem Schuldner zugestellt sein.