Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich (Tel.: 02641-971-236 oder 02641-971-159). Insbesondere vormittags kann das Telefon wegen starkem Publikumsandrang nicht immer bedient werden.Vermeiden Sie bitte möglichst Telefonanrufe mit der Frage nach dem Sachstand der Bearbeitung. Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit, eine E-Mail zu schreiben  agaw@ko.jm.rlp.de. Die Abteilung gibt ihr Bestes, um dringende Angelegenheiten schnell zu bearbeiten. 

Es beschleunigt das Verfahren, wenn Sie notwendige Ausweisdokumente und Urkunden mitbringen. Einzelheiten finden Sie nachfolgend unter "Häufig gestellte Fragen". 

Vielen Dank für Ihr Verständnis !

Häufig gestellte Fragen:

  • Zuständigkeit des Nachlassgerichts

    Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Grundsätzlich handelt es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um den Ort, an dem sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend aufhält, also den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte.  
  • Testamentsablieferung – Testamentseröffnung

    Es besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung einer letztwilligen Verfügung, eines Testaments,  im Original an das zuständige Nachlassgericht. Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen. „Eröffnung der letztwilligen Verfügung“ bedeutet, dass der Inhalt der letztwilligen Verfügungen allen Beteiligten des Verfahrens mitgeteilt wird.      Kosten: Festgebühr 100,00€                                                                                                                                                               
  • Erbscheinsverfahren 

    - was ist ein Erbschein?
    Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht und wird nur auf Antrag erteilt. Die Erteilung des Erbscheins ist kostenpflichtig, die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. (Vordruck Nachlassaufstellung in o.a. „Erbscheinsantrag.pdf“)
     
    - wer benötigt einen Erbschein?
    Der Erbe muss selbst prüfen, ob er einen Erbschein benötigt. Befindet sich eine Immobile im Nachlass ist in der Regel ein Erbschein notwendig, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder wenn sich das Erbrecht auf eine eigenhändige letztwillige Verfügung gründet. Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall gebührenfrei.

    Bei mehreren Erben ist es in der Regel ausreichend, wenn ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellt. Der nicht erschienene Miterbe kann dem Antragsteller eine Vollmacht zur Vertretung im Erbscheinsverfahren erteilen. (Vollmacht befindet sich im o.a. Vordruck Erbscheinsantrag)
     

Die Erbenstellung ist bei der gesetzlichen Erbfolge durch entsprechende Urkunden / Standesamtsurkunden zu belegen:
Öffentliche Urkunden sind z.B.

- Familienstammbuch
- Heiratsurkunde / Eheurkunde / Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss
- Abstammungs-/Geburtsurkunden
- Sterbeurkunden vorverstorbener Personen / Sterbeurkunde des Erblassers
- Adoptionsbeschlüsse
- Todeserklärungen  etc.

Die Urkunden sind im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Form vorzulegen.

Wer nimmt den Antrag auf Erteilung des Erbscheins auf?

  • Das zuständige Nachlassgericht nimmt den Antrag auf Erteilung des Erbscheins auf und ist auch für die Erteilung des Erbscheins zuständig.
  • Jedes andere ersuchte Nachlassgericht kann im Wege der Rechtshilfe den Antrag aufnehmen.
  • Jeder Notar kann den Antrag auf Erteilung des Erbscheins beurkunden.

Ein Termin zur Aufnahme des Antrags auf Erteilung des Erbscheins kann bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Tel.: 02641-971- App. 159 oder 236 oder über die Zentrale Tel.: 02641- 9710) telefonisch vereinbart werden.

Europäisches Nachlasszeugnis

  • Voraussetzungen zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind:
    - der Erbfall muss nach dem 17.08.2015 stattgefunden haben.
    - Es muss einen Auslandsbezug im Nachlassverfahren geben. (Nachlassgegenstände im Ausland)
    Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist in einem anderen Mitgliedsstaat vorgesehen.

Teilnehmende Mitgliedsstaaten sind die Staaten der Europäischen Union außer Dänemark und Irland.

 

  • Ausschlagung der Erbschaft (Vordruck Ausschlagung hier klicken)

    Frist:
    Der gesetzliche oder testamentarische Erbe kann binnen einer Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Kenntnisnahme vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe die Erbschaft ausschlagen.
    Wenn der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist 6 Monate.

    Form:
    - Erklärung zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts oder des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des  Erklärenden

          - oder in öffentlich beglaubigter Form, das heißt die Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden durch einen Notar bzw. in Rheinland-Pfalz die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des                  Erklärenden durch Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden,                          kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte  sowie Kreisverwaltungen

 

Die schriftliche Erklärung mit der öffentlich beglaubigten Unterschrift des Erklärenden  muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts eingehen.

 

Nachlasssachen

Das Nachlassgericht

  • eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
  • nimmt Erbausschlagungen entgegen
  • erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
  • sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.

Das Nachlassgericht regelt nicht

  • die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
  • die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
  • die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Das Nachlassgericht wird über den Tod des Erblassers, dessen letzter Wohnsitz im eigenen Zuständigkeitsbereich war, durch das zuständige Sterbestandesamt, sowie das Zentrale Testamentsregister informiert.

Privat verwahrte Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist zur Ablieferung verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist dieses/r bereits bei einem Notar oder einem Gericht verwahrt. Nach der Mitteilung durch das Zentrale Testamentsregister wird dieses/r an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

Alle letztwilligen Verfügungen müssen durch ein Nachlassgericht eröffnet werden.

Eine Ausschlagung kann nur binnen einer gesetzlich festgelegten Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Ein Erbe kann auf unterschiedliche Weise ausgeschlagen werden:

  • zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (Gericht am letzten Wohnsitz der/desVerstorbenen, TERMIN VEREINBAREN!)
  • zu Protokoll des Wohnortgerichts des Ausschlagenden (TERMIN VEREINBAREN!)
  • beim Notar
  • schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (unter Nutzung des Ausschlagungsformulars).

Die unterschiedlichen Ausschlagungsweisen verursachen jeweils Gebühren.

Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament des Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?), sowie die Größe des Erbteils. Dieser wird nur auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erteilt!

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Nach Einreichung des Erbscheinsantrags beim Nachlassgericht wird schriftlich ein Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrags mitgeteilt. In diesem wird die mündliche eidesstattliche Versicherung durch die Erben abgegeben. Zu diesem Termin sollen alle Erben erscheinen. Die Anwesenheit eines Erben genügt jedoch, wenn dieser spätestens zum Termin Vollmachten der übrigen Erben vorlegen kann.

Der Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrags kann auch beim Wohnortgericht eines Erben wahrgenommen werden. Dieser Wunsch sollte bereits bei Einreichung des schriftlichen Antrags mitgeteilt werden.

Die Erteilung eines Erbscheins verursacht die Gebühren KV 12210 und KV 23300 des GNotKG.

Handschriftliche Testamente können Sie an jedem Ort Ihrer Wahl aufbewahren (z.B. Gericht oder Zuhause). Auf die Wirksamkeit des Testaments hat der Aufbewahrungsort keinen Einfluss.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die besondere amtliche Verwahrung bei jedem Gericht in Deutschland durch einen schriftlichen Antrag (Verwahrungsformular) oder persönlich in einem Termin zu beantragen.

Alle Testamente, die sich bei Nachlassgerichten in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit das Testament im Todesfall aufgefunden wird.

Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig (Gebühr bei Gericht: = 75,00 Euro, Registrierung beim Zentralen Testamentsregister = 15,50 Euro pro Testator. Die Gebühren werden bei den Testatoren angefordert.

Zur persönlichen Beantragung muss zuvor ein Termin vereinbart werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt die Anwesenheit eines Testators ohne Vorlage einer Vollmacht.

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • gültiges Ausweispapier
  • Geburtenregisternummer (ist auf der Geburtsurkunde zu finden)
  • das handschriftlich ge- und unterschriebene Testament

Zu Lebzeiten können Sie ihre Testamente jederzeit persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines Testaments ist kostenfrei. Wünschen Sie die Rückgabe eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Erbschein 24

Das Amtsgericht kann in Nachlasssachen das Erbscheinverfahren "Erbschein 24" durchführen.

Ziel ist es, Erbscheine in einfach gelagerten Fällen sehr zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und den mehrfachen Weg der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachlassgericht zu vermeiden. Dies setzt voraus, dass dem Gericht die erforderlichen Erklärungen und Urkunden vollständig vorgelegt werden und die Rechtslage eindeutig ist.

Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Anträge geeignet sind, im Verfahren "Erbschein 24" erledigt zu werden.