Hier finden Sie wichtige Hinweise zur Zwangsversteigerung von Grundstücken und Sondereigentum.
Die Wertgutachten können auf Zimmer 29 eingesehen werden. Es ist von Vorteil, wenn Sie hierfür einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin (02641 971 163) absprechen.
Alle Versteigerungstermine sind im Eingangsbereich des Amtsgerichts ausgehängt. Ausgewählte Objekte und ein gekürztes Gutachten werden auch unter
www.versteigerungspool.de
veröffentlicht.Termine werden oft kurzfristig aufgehoben. Fragen Sie am besten am Tag vor dem Termin unter der vorgenannten Telefonnumer, ob der Termin auch stattfindet.
Was Sie noch wissen sollten:
Eine Besichtigung des Objektes kann das Gericht nicht vermitteln.
Der Verkehrswert des Objektes wird durch Beschluss auf der Grundlage desSachverständigengutachtens festgesetzt.
Im 1. Versteigerungstermin müssen mindestens 5/10 des Verkehrswertes geboten werden. Bei Geboten bis zu 7/10 des Verkehrswertes ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers der Zuschlag zu versagen. In einem weiteren Termin gelten diese Grenzen unter Umständen nicht mehr; dies ist abhängig vom Ergebnis des vorangegangenen Termins.
Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Ausweis legitimieren. Bei einem Gebot für nicht anwesende Dritte -auch Ehegatten- ist als Nachweis der Vertretungsmacht eine notariell beglaubigte Bietervollmacht vorzulegen. Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums (nicht älter als 2 Wochen) nachweisen.
Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes verlangt wird. Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin von einem dazu berechtigten Kreditinstitut ausgestellt worden sind.Nähere Auskunft hierzu erteilt Ihnen Ihre Hausbank. Sparbücher, Wertpapiere, Privatschecks oder sonstige Sicherheiten werden nicht zugelassen. Die Sicherheit kann nicht durch Barzahlung geleistet werden! Die Sicherheit kann auch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Aber: In diesem Fall kann eine nicht verbrauchte Sicherheitsleistung nicht bar zurück gezahlt werden. Sie müssen vielmehr mit einem längeren Rückzahlunsgszeitraum rechnen!
Neben dem abgegebenen Meistgebot fallen noch Kosten für die Erteilung des Zuschlags sowie für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer in das Grundbuch an. Die Grunderwerbssteuer ist an das Finanzamt zu zahlen.
Das Meistbargebot ist vom Zuschlag an bis zum Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Der Verteilungstermin findet wenige Wochen nach dem Zuschlag statt. Das Meistbargebot ist unbarzum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. Die Verzinsungspflicht entfällt, wenn das Meistbargebot bei Gericht hinterlegt wird.
Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten.
Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen werden im Termin -vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten- bekannt gegeben. Hier erfahren Sie auch, welche Rechte gegebenenfalls bestehen bleiben.
Eine Mängelgewährshaftung für Sach- und Rechtsmängel besteht nicht.
Die Versteigerungsbedingungen können im Termin abweichend von den hier angegebenen Regeln festgelegt werden!