Besuch der Nachlassabteilung
Anträge auf Erteilung eines Erbscheins oder Erbausschlagungen können nur nach vorheriger Terminabsprache aufgenommen werden (Tel.: 02641-971- App. 159/236 oder über die Zentrale Tel.: 02641-9710). Insbesondere vormittags kann das Telefon wegen starkem Publikumsandrang nicht immer bedient werden.Vermeiden Sie bitte möglichst Telefonanrufe mit der Frage nach dem Sachstand der Bearbeitung. Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit, eine E-Mail zu schreiben agaw@ko.jm.rlp.de. Die Abteilung gibt ihr Bestes, um dringende Angelegenheiten schnell zu bearbeiten.
Es beschleunigt das Verfahren, wenn Sie notwendige Ausweisdokumente und Urkunden mitbringen. Einzelheiten finden Sie nachfolgend unter "Häufig gestellte Fragen".
Vielen Dank für Ihr Verständnis !
Häufig gestellte Fragen:
- Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Grundsätzlich handelt es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um den Ort, an dem sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend aufhält, also den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte.
- Testamentsablieferung – Testamentseröffnung
Es besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung einer letztwilligen Verfügung, eines Testaments, im Original an das zuständige Nachlassgericht. Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen. „Eröffnung der letztwilligen Verfügung“ bedeutet, dass der Inhalt der letztwilligen Verfügungen allen Beteiligten des Verfahrens mitgeteilt wird. Kosten: Festgebühr 100,00€ - Erbscheinsverfahren (Vordruck Erbscheinsantrag hier klicken)
- was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht und wird nur auf Antrag erteilt. Die Erteilung des Erbscheins ist kostenpflichtig, die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. (Vordruck Nachlassaufstellung in o.a. „Erbscheinsantrag.pdf“)
- wer benötigt einen Erbschein?
Der Erbe muss selbst prüfen, ob er einen Erbschein benötigt. Befindet sich eine Immobile im Nachlass ist in der Regel ein Erbschein notwendig, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder wenn sich das Erbrecht auf eine eigenhändige letztwillige Verfügung gründet. Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall gebührenfrei.
Bei mehreren Erben ist es in der Regel ausreichend, wenn ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellt. Der nicht erschienene Miterbe kann dem Antragsteller eine Vollmacht zur Vertretung im Erbscheinsverfahren erteilen. (Vollmacht befindet sich im o.a. Vordruck Erbscheinsantrag)
Die Erbenstellung ist bei der gesetzlichen Erbfolge durch entsprechende Urkunden / Standesamtsurkunden zu belegen:
Öffentliche Urkunden sind z.B.
- Familienstammbuch
- Heiratsurkunde / Eheurkunde / Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss
- Abstammungs-/Geburtsurkunden
- Sterbeurkunden vorverstorbener Personen / Sterbeurkunde des Erblassers
- Adoptionsbeschlüsse
- Todeserklärungen etc.
Die Urkunden sind im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Form vorzulegen.
Wer nimmt den Antrag auf Erteilung des Erbscheins auf?
- Das zuständige Nachlassgericht nimmt den Antrag auf Erteilung des Erbscheins auf und ist auch für die Erteilung des Erbscheins zuständig.
- Jedes andere ersuchte Nachlassgericht kann im Wege der Rechtshilfe den Antrag aufnehmen.
- Jeder Notar kann den Antrag auf Erteilung des Erbscheins beurkunden.
Ein Termin zur Aufnahme des Antrags auf Erteilung des Erbscheins kann bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Tel.: 02641-971- App. 159 oder 236 oder über die Zentrale Tel.: 02641- 9710) telefonisch vereinbart werden.
Europäisches Nachlasszeugnis
- Voraussetzungen zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind:
- der Erbfall muss nach dem 17.08.2015 stattgefunden haben.
- Es muss einen Auslandsbezug im Nachlassverfahren geben. (Nachlassgegenstände im Ausland)
Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist in einem anderen Mitgliedsstaat vorgesehen.
Teilnehmende Mitgliedsstaaten sind die Staaten der Europäischen Union außer Dänemark und Irland.
- Ausschlagung der Erbschaft (Vordruck Ausschlagung hier klicken)
Frist:
Der gesetzliche oder testamentarische Erbe kann binnen einer Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Kenntnisnahme vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe die Erbschaft ausschlagen.
Wenn der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist 6 Monate.
Form:
- Erklärung zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts oder des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden
- oder in öffentlich beglaubigter Form, das heißt die Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden durch einen Notar bzw. in Rheinland-Pfalz die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden durch Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Verbandsgemeinde- verwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen
Die schriftliche Erklärung mit der öffentlich beglaubigten Unterschrift des Erklärenden muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht oder bei dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts eingehen.