Anträge und Hinweise
Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht nur natürlichen Personen offen, also keinen Firmen, selbstständig Tätigen oder juristischen Personen, die nur ein Regelinsolvenzverfahren betreiben können.
Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten möchte, um etwa Restschuldbefreiung zu erlangen, muss zwingend zuvor ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor einer geeigneten Stelle durchlaufen. Diese Dienstleistung bieten z.B. Rechtsanwälte oder zugelassene Personen / Institute oder z.B. die Caritas eine solch mögliche Anlaufstelle.
Weitere Informationen und Vordrucke als "Download" zur Antragstellung finden Sie auf dieser Seite .
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen seit dem 1. September 2003 an Stelle des Staatsanzeigers für Rheinland-Pfalz im Internet:
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, regionalen oder lokalen Blättern sind hiervon nicht betroffen.